News - BPjS - Fakten zu den Indizierungen : Die genaue Stellungnahme der BPjS ...
- PC
Bereits gestern berichteten wir über die Indizierungen der Titel 'Unreal Tournament', das mittlerweile schon über zwei Jahre erhältlich war, und 'Return to Castle Wolfenstein', der derzeit wohl beliebtesten Online-Titel neben dem mittlerweile betagten 'Counter-Strike'. Ergänzend dazu könnt ihr nun die genaue Begründung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hier nachlesen.
1) 'Return to Castle Wolfenstein' (englische Fassung); VB: Activision, Slough/England.
Der oben benannte Titel wurde am 17.02.2001 durch das Jugendamt Münster zur Indizierung beantragt, da es nach Inhalt und Gestaltung weitgehend analog zum bereits indizierten Titel 'Wolfenstein 3D' angelegt sei. Das 3er Gremium der Bundesprüfstelle ist nach ausführlicher Sichtung und Diskussion am 22.02.2002 im Ergebnis zur Bestätigung einer 'offenbar jugendgefährdenden Wirkung' (§ 1 Abs.1 Satz 1 GjS in Verbindung mit § 15 a Abs. 1 GjS) gelangt. Dabei hat es sich zum einen auf die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze, Hitler-Portraits etc.) gestützt, die bereits durch § 86a StGB mit einem totalen Verbreitungsverbot belegt ist und zudem Gefahr laufe bei einschlägig prädisponierten Jugendlichen als Werbung für nationalsozialistische Organisationen und Verbände zu wirken. Zum anderen ging es um die fortgesetzten und exzessiven Tötungen von menschlichen Gegnern, die eine wesentliche Aufgabe des Spieles ausmachen und die weitgehend detailgetreu (Blut-Output in Abhängigkeit von der Waffenstärke; gezieltes Anvisieren einzelner Körperteile) in Szene gesetzt werden. Die Indizierung trat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger-Nr. 41 am 28.02.2002 in Kraft. Activision Deutschland hat inzwischen eine modifizierte deutsche Version des Spieles zur Begutachtung auf 'fehlende Inhaltsgleichheit' bei der Bundesprüfstelle eingereicht. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
2) 'Unreal Tournament' (englisch sprachige Fassung), VB: Epic Megagames, NC/USA; Infogrames Deutschland GmbH, Dreieich-Sprendlingen
Durch das Stadtjugendamt Erkelenz am 10.12. zur Indizierung beantragt, wobei der Vergleich mit dem indizierten Spiel 'Quake III Arena' gezogen - und eine desensiblisierende und verrohende Wirkung von detaillierten Gewaltdarstellungen (gezielter Kopfschuss; Zerlegen in Fleisch, Blut- und Knochenreste) und der Inszenierung des gezielten Abschlachtens menschlicher Gegner in form eines sportliche Wettkampfes unterstellt wurde. Das 3er-Gremium hat sich dieser Einschätzung nach umfangreicher Würdigung des Spieles sowie des Vorgutachtens der UnterhaltungssoftwareSelbstkontrolle/USK angeschlossen und 'UT' als offenbar jugendgefährdend i.S. von § 1 Abs.1 Satz 1 GjS in Verbindung mit § 15 a Abs. 1 GjS) eingestuft. 'UT' gehört nach Auffassung des 3er-Gremiums zu einer neuen Generation von Ego-Shootern, die ihre Töte-oder-werde-getötet-Philosophie mit großer Selbstverständlichkeit verficht und auf moralische Rechtfertigung in form eines übergelagerten Kontext keinerlei Wert legt. Insbesondere in den Death-Match-Modi ist die rasant schnelle Tötung der vorgeschriebenen Anzahl an Gegnern reiner Selbstzweck. Der immense Stress, der aus der beständig lauernden Gefährdung durch Mit-Wettbewerber sowie permanentem Zeitdruck entsteht, erhält durch die Möglichkeit des splatter-artigen Zerlegens der Gegner ein vermeintlich 'positives'- und Genugtuung verschaffendes Gegengewicht, was zu einer wohlwollenden Wahrnehmung an sich grausam angelegter Tötungsszenarien beiträgt. Die Indizierung trat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger-Nr. 41 am 28.02.2002 in Kraft.
1) 'Return to Castle Wolfenstein' (englische Fassung); VB: Activision, Slough/England.
Der oben benannte Titel wurde am 17.02.2001 durch das Jugendamt Münster zur Indizierung beantragt, da es nach Inhalt und Gestaltung weitgehend analog zum bereits indizierten Titel 'Wolfenstein 3D' angelegt sei. Das 3er Gremium der Bundesprüfstelle ist nach ausführlicher Sichtung und Diskussion am 22.02.2002 im Ergebnis zur Bestätigung einer 'offenbar jugendgefährdenden Wirkung' (§ 1 Abs.1 Satz 1 GjS in Verbindung mit § 15 a Abs. 1 GjS) gelangt. Dabei hat es sich zum einen auf die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze, Hitler-Portraits etc.) gestützt, die bereits durch § 86a StGB mit einem totalen Verbreitungsverbot belegt ist und zudem Gefahr laufe bei einschlägig prädisponierten Jugendlichen als Werbung für nationalsozialistische Organisationen und Verbände zu wirken. Zum anderen ging es um die fortgesetzten und exzessiven Tötungen von menschlichen Gegnern, die eine wesentliche Aufgabe des Spieles ausmachen und die weitgehend detailgetreu (Blut-Output in Abhängigkeit von der Waffenstärke; gezieltes Anvisieren einzelner Körperteile) in Szene gesetzt werden. Die Indizierung trat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger-Nr. 41 am 28.02.2002 in Kraft. Activision Deutschland hat inzwischen eine modifizierte deutsche Version des Spieles zur Begutachtung auf 'fehlende Inhaltsgleichheit' bei der Bundesprüfstelle eingereicht. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
2) 'Unreal Tournament' (englisch sprachige Fassung), VB: Epic Megagames, NC/USA; Infogrames Deutschland GmbH, Dreieich-Sprendlingen
Durch das Stadtjugendamt Erkelenz am 10.12. zur Indizierung beantragt, wobei der Vergleich mit dem indizierten Spiel 'Quake III Arena' gezogen - und eine desensiblisierende und verrohende Wirkung von detaillierten Gewaltdarstellungen (gezielter Kopfschuss; Zerlegen in Fleisch, Blut- und Knochenreste) und der Inszenierung des gezielten Abschlachtens menschlicher Gegner in form eines sportliche Wettkampfes unterstellt wurde. Das 3er-Gremium hat sich dieser Einschätzung nach umfangreicher Würdigung des Spieles sowie des Vorgutachtens der UnterhaltungssoftwareSelbstkontrolle/USK angeschlossen und 'UT' als offenbar jugendgefährdend i.S. von § 1 Abs.1 Satz 1 GjS in Verbindung mit § 15 a Abs. 1 GjS) eingestuft. 'UT' gehört nach Auffassung des 3er-Gremiums zu einer neuen Generation von Ego-Shootern, die ihre Töte-oder-werde-getötet-Philosophie mit großer Selbstverständlichkeit verficht und auf moralische Rechtfertigung in form eines übergelagerten Kontext keinerlei Wert legt. Insbesondere in den Death-Match-Modi ist die rasant schnelle Tötung der vorgeschriebenen Anzahl an Gegnern reiner Selbstzweck. Der immense Stress, der aus der beständig lauernden Gefährdung durch Mit-Wettbewerber sowie permanentem Zeitdruck entsteht, erhält durch die Möglichkeit des splatter-artigen Zerlegens der Gegner ein vermeintlich 'positives'- und Genugtuung verschaffendes Gegengewicht, was zu einer wohlwollenden Wahrnehmung an sich grausam angelegter Tötungsszenarien beiträgt. Die Indizierung trat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger-Nr. 41 am 28.02.2002 in Kraft.
Kommentarezum Artikel