Special - Spielefreigaben in Deutschland : Special
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Die Diskussion ist schon sehr alt und dreht sich immer um das Thema, ob Computer- und Videospiele in Deutschland hinsichtlich ihrer USK-Einstufung zu hart beurteilt werden, welche Grundlage die Verfahren haben und ob die Spieler nicht unmündig gemacht werden, weil sie im Prozess keine Mitsprachemöglichkeiten haben. Wir haben uns auf die Suche nach der Wahrheit gemacht und in Gesprächen mit der USK und der BPjM erstaunliche Dinge herausgefunden.
Der Weg vom Programmierer zum SpielerWer kennt sie nicht, die Aussage: "Spiel X ist verboten worden“. Diese Aussage ist in Deutschland so erst mal falsch, da es so was nicht gibt. Wird ein Spiel aus dem Verkehr gezogen, so spricht man von "Beschlagnahme". Das ist eine wichtige Feinheit wie wir raus fanden, da es nicht illegal ist, Spiele, die beschlagnahmt worden sind, zu besitzen. Doch in den Interviews kamen noch andere interessante Details heraus, die zeigen, dass die Publisher von Computer- und Videospielen doch mehr Möglichkeiten haben als aufzugeben und ein Spiel nie in Deutschland herauszubringen. Im Interview sagte Frau Schulz von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) dazu: "[…] endeten […] mit dem Prüfergebnis "keine Kennzeichnung". Dieses Prüfergebnis verhindert gemäß Jugendschutzgesetz zwar eine Abgabe an Minderjährige, an Erwachsene dagegen nicht. Wer nur Erwachsenen ein Spiel anbieten will, unterliegt im Übrigen keiner Kennzeichnungspflicht in Deutschland, benötigt folglich auch kein USK-Verfahren[…]" Das heißt, dass es im Nachhinein nur am Publisher selbst liegt, ob er den kleineren Markt für die Erwachsenen bedient oder es gleich lässt.
Eine Beschlagnahme oder eine Nicht-Veröffentlichung ist nur von Gesetzes wegen möglich, wenn Verfassungs-feindliche bzw. gesetzwidrige Inhalte (zum Beispiel Nazi-Symbolik oder Kinderpornographie) im Spiel vorhanden sind. Frau Monssen-Engberding von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) dazu: "Der Besitz bundesweit beschlagnahmter Medien ist nicht strafbar, lediglich der Besitz von kinderpornographischem Material ist strafbar […]". Frau Schulz von der USK ergänzt, dass Titel nur nicht in Deutschland angeboten werden dürfen, "[…] wenn Straftatbestände erfüllt sind, wie zum Beispiel die angesprochenen Nazi-Symbole oder der Vertrieb eines Spiels nach Paragraph 131 Strafgesetzbuch auf Grund von Gewaltverherrlichung oder -verharmlosung in Deutschland per Gerichtsurteil verboten wurde".
Somit schließt sich der Kreis und die Wahrheit liegt irgendwo zwischen "die Prüfstellen sind schuld" und "Die Publisher sind selbst verantwortlich". Da indizierte Spiele zwar nicht beworben und nicht öffentlich ausgestellt werden dürfen, machten wir die Probe aufs Exempel und versuchten als Erwachsene mehrere solcher Titel in großen Elektrohäusern zu erwerben. Ohne Erfolg. Warum erklärt ein Abteilungsleiter einer großen Unterhaltungskette: "Ja, wir könnten die Sachen schon haben aber mal ganz ehrlich: Warum? Die Leute wissen nicht, was sie bekommen könnten und das lohnt sich einfach nicht. Wir haben es mal probiert aber die Spiele wurden nicht verkauft. Da müssen die Kunden schon zu Spezialisten gehen."
Wir hoffen, dass das relativ komplexe Verfahren ein bisschen transparenter geworden ist und freuen uns auf rege Diskussionen zum Thema. Doch nun erstmal zu den Interviews:
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